Satzung des Probsteier Reitervereins e.V. in Schönberg

Eingetragen ins Vereinsregister VR 502 beim Amtsgericht Plön.

§1

Der Verein führt den Namen „Probsteier Reiterverein“ und hat seinen Sitz in Schönberg zu Holstein. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und erhält zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

§2

Der Zweck des Vereins ist, durch Reitübungen die Liebe zum Pferde und dadurch den Pferdesport zu fördern. Dies soll erreicht werden durch regelmäßige Reitstunden und durch reiterliche Veranstaltungen, welche abzuhalten sind nach den Vorschriften der gültigen Leistungsprüfungsordnung.

Zu diesem Zweck will der Verein eine Ausbildungsstätte unterhalten, um die Ausbildung in Dressur-, Spring- und Jagdreiten sowie Voltigieren zu ermöglichen.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

Mitglied kann jede natürliche Person in der Probstei und Umgebung werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, Jugendliche bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmen sind vom Vorstand in der nächsten Hauptversammlung oder durch Rundschreiben bekanntzumachen. Es gibt folgende Gruppen von Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Freunde und Förderer

In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder und sonstige Personen ernannt werden, die sich um den Reitsport oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet bei Einstimmigkeit der Vorstand, sonst die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§5

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Quartalsende unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist.

Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit den Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist und trotz wiederholter schriftlicher Mahnung seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Über die Streichung beschließt der Vorstand. Er setzt den Tag der Streichung fest.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied erheblich den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat.

Vor der Ausschließung ist das Mitglied zu hören.

§6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§7

Jedes Mitglied hat den laufenden Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In begründeten Ausnahmefällen ist Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§8

Die Organe des Vereins sind:

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§9

Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Zur Vertretung gegenüber dem Gericht kann der Vorstand ein einzelnes Vorstandsmitglied bevollmächtigen.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Kassenwart
  2. dem Jugendwart
  3. bis zu drei Beisitzern
  4. dem Beauftragten für Freizeitreiten und Breitensport

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

Auf der Jahreshauptversammlung scheidet das dienstälteste Mitglied aus. In den ersten Jahren wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.

§10

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmegleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch einzutragen und von den erschienenen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§11

Der Vorsitzende beruft die Vorstandsversammlung ein und führt den Vorsitz. Er hat sämtliche schriftlichen Erklärungen des Vereins zu zeichnen. Bei der Übernahme einer Verpflichtung ist die Mitzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Der Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

§12

Etwaige Ausschüsse werden nach Bedarf eingesetzt.

§13

Die Mitgliederversammlungen werden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorstand einberufen. In dringenden Fällen darf die Frist abgekürzt werden. Die Ladungen erfolgen durch Anschreiben. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, spätestens zehn Wochen nach Schluss des Kalenderjahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, sooft der Vorstand es beschließt oder mindestens zwanzig Mitglieder des Vereins es schriftlich beantragen. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende den Vorsitz.

Soweit auf der bei der Ladung bekanntgegebenen Tagesordnung Gegenstände nicht stehen, darf über sie nur beschlossen werden, wenn sie minderwichtig sind und von den anwesenden Mitgliedern Widerspruch nicht erhoben wird.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung seine eigenen Angelegenheiten betrifft.

Die Mitgliederversammlung ist das Organ des Vereins. Ihrer Beschlussfassung sind insbesondere folgende Gegenstände vorbehalten:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl etwaiger Ausschüsse
  3. Ausschließung von Mitgliedern
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge
  5. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
  6. Erlass und Änderung der Satzung
  7. Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand und etwaige Ausschüsse
  8. Enthebung der Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern
  9. Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über das Vereinsvermögen

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstandes und mindestens zehn sonstige Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit es sich um die unter 6., 8. und 9. genannten Gegenstände handelt, ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, soweit nicht ohne Widerspruch die Wahl durch Zuruf genehmigt wird.

Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.

§14

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins muss in zwei getrennt einberufenen Mitgliederversammlungen mit jeweils dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönberg und das Amt Probstei zu gleichen Teilen mit der Maßgabe, es gemeinnützig zur Förderung des Pferdesports zu verwenden.


Schönberg in Holstein, den 21.03.1997

Gez.
Karl-Gerhard Jung
Ernst-Peter Stoltenberg
Hans-Joachim Arp